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Energieberatung Möllenkamp

Luftdichtmessung ein Muss

Blowerdoortest nach DIN 4108-7, EnEV und DIN EN 13829

Die EnEV 2014 Luftdichtheitsprüfung nach § 6 i.V. mit der Anlage 4 schreibt die Bestimmung der Luftwechselrate nach DIN 13829 (Verfahren B) vor. Es wird klargestellt, dass der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung zu führen ist. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten ausgeführt sind, die die Luftdichtheit beeinflussen können.

Dabei dürfen  nicht verschließbare Öffnungen abgedichtet werden und verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Das Verfahren A der DIN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. 

z.B. Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels  zu prüfen.

Die Klarstellung bestimmt eindeutig  dass der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes in einer früheren Bauphase im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV keine hinreichende Prüfung ist.

Die KFW verlangt grundsätzlich den Nachweis der Luftdichtheit nach dem Verfahren B und

empfiehlt eine qualitätssichernde Prüfung der luftdichten Hülle des Gebäudes zu einem früheren Zeitpunkt. Das ist dann der Fall wenn der Rohbau erstellt, die luftdichtet Hülle vorhanden aber noch zugänglich ist. Typisch für einen solchen Zustand ist, dass z. B. im Dachgeschoss die luftdichte Hülle erstellt, die Konterlattung angebracht und keinesfalls beplankt ist.

Wir teilen diese Auffassung.

In der Praxis bewährt; tausendfach durchgeführt bieten wir Ihnen den Blowerdoortest

                    als Einzelmessung für den EnEV  (DIN 13829 Verfahren A oder B)

                    als Einzelmessung für die Qualitätssicherung (Verfahren B)

                    als Gesamtpaket zwei Messungen  1x Qualitätssicherung 1x EnEV

                    als Gesamtpaket drei Messungen 1 x Qualitätssicherung 2 x EnEV (Verfahren A und B)

7 Gute Gründe für den 

Blowerdoortest


  • Senken des Energieverbrauchs
  • Schutz vor Stoffeintrag (Schimmel, Mineralfaser), Geruchsbelästigung und Allergien
  • Vermeiden von Zugluft
  • Vermeiden von Bau-, und Feuchteschäden
  • Verbessern des Schallschutzes
  • Voraussetzung für den optimalen Betrieb von Lüftungsanlagen
  • Reduziert das Austrocknen und die Staubbelastung der Raumluft während der Heizperiode

Zur Begrifflichkeit Blowerdoortest

Die Messung ist ein Differenzdruckmessverfahren. Ein Ventilator wird luftdicht in eine Tür oder einem Fenster der Gebäudeaußenhülle, bzw. der Eingangstür der Eigentumswohnung eines Mehrfamilienhauses eingebaut. 
Alle sonstigen Öffnungen der Außenhülle müssen verschlossen sein. Mit dem Ventilator wird im Gebäude jeweils einmal ein Über-, oder Unterdruck zum Umgebungsdruck in 10ner Schritten von bis 60 Pascal ((N50Wert = 50 Pascal entsprechen in etwa einer Windgeschwindigkeit von ca.36km/h) aufgebaut und in einer Messkurve festgehalten. 

Unterschreitet die Luftwechselrate, der n50 Wert die vorgeschriebene Grenze, das 3fache des Raumvolumens m³/h ohne und unterschreitet das Raumvolumen 1,5 m³/h bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (kontrollierte Wohnraumlüftung) wird die gemessene Luftwechselrate n50 bescheinigt.

Eine erste Messung sollte grundsätzlich im Beisein der involvierten Handwerker vorgenommen werden. Dies erspart Zeit und Ärger.


Bauliche Voraussetzungen:

  • Außenwände innen verputzt, ebenso Fenster-, und andere Laibungen 
  • Durchbrüche zu nicht beheizten Gebäudeteilen (Garage, nicht zum Wohnbereich zugehöriger Wintergarten) müssen geschlossen sein.
  • Obere Geschossdecke muss geschlossen sein (Dachluke darf nicht fehlen).
  • Dachschrägen müssen mit Folie abgedichtet, Abseiten müssen frei zugänglich sein. Schrägen sollten nicht beplankt sein.
  • Sanitärdurchbrüche, sonstige Rohrdurchbrüche müssen ebenso wie Leerrohre verschlossen sein.